Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 44 Abweichung von genehmigten Entgelten
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 28
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Krefeld, 07.02.2018 – 7 O 175/17
- LG Krefeld, 07.02.2018 – 7 O 198/17
- BGH, 29.03.2007 – I ZR 164/04Zitiert von 25
- OLG Köln, 26.02.2021 – 6 U 85/20Zitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 13.11.2013 – VI-U (Kart) 6/13
- VG Köln, 29.06.2005 – 11 L 765/05Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- LG Düsseldorf, 06.02.2026 – 38 O 243/23
- OLG München, 25.09.2025 – 6 U 2074/24e
- OLG Düsseldorf, 08.05.2025 – 20 U 71/21Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/44#abs-1 (1) Unterliegen Entgelte eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht einer Genehmigungspflicht nach § 38, darf das Unternehmen keine anderen als die von der Bundesnetzagentur genehmigten Entgelte verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/44#abs-2 (2) Verträge über Leistungen, die andere als die für diese genehmigten Entgelte enthalten, werden mit der Maßgabe wirksam, dass das genehmigte Entgelt an die Stelle des vertraglich vereinbarten Entgelts tritt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/44#abs-3 (3) Eine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung zur Erbringung der Leistung bleibt unabhängig vom Vorliegen einer Entgeltgenehmigung bestehen. Die Bundesnetzagentur kann die Werbung für ein Rechtsgeschäft sowie den Abschluss, die Vorbereitung und die Anbahnung eines Rechtsgeschäfts, das ein anderes als das genehmigte oder ein nicht genehmigtes, aber genehmigungsbedürftiges Entgelt enthält, untersagen.